AGB Busse



Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit Mietomnibussen

1. Vertragsabschluß
Angebote des Unternehmers sind freibleibend .
Eine vertragliche Bindung des Unternehmers entsteht erst
durch Annahme des Angebots und Bestätigung durch den
Unternehmer. Die Annahme des Angebots durch den
Kunden kann schriftlich, mündlich oder telefonisch
erfolgen. Die Form der Bestätigung steht den Unternehmer
frei.

2. Leistungsinhalt
Für den Umfang der vertraglichen Leistung ist ausschließlich
die Bestätigung ( Ziffer 1 ) des Unternehmers maßgebend.
Für die Leistung, die andere Leistungsträger erbringen, ist
der Unternehmer lediglich Vermittler.

3. Leistungsänderungen
a.) Änderungen durch den Unternehmer, durch Dritte oder
höhere Gewalt.
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestäti-
gung, die nach Vertragsabschluß eintreten und nicht vom
Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden,
sind gestattet.
b.) Änderungen auf Wunsch des Kunden.
Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt
( z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer ) sind nur
möglich soweit die gesetzlichen und betrieblichen
Bestimmungen dies zulassen .Ob dies der Fall ist, entscheidet
der Fahrer.
Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unter-
schrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.

4. Preise
a.) Es gelten die bei Vetragsabschluß vereinbarten Preise.
b.) Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen
z.B. bei Änderungen nach Ziff. 3 b, so ist der Mehrpreis
vom Kunden zu bezahlen.


5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
a.) Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird
dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die verein-
barte Vergütung nicht berührt.
Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen
ansetzen.
Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der Unternehmer
eine Rücktrittpauschale erheben. Diese beträgt
bis zum 22. Tag vor Fahrtantritt 10 %
ab 21. biis 7. Tag vor Fahrtantritt 25 %
ab 6 . Tag vor Fahrtantritt 40 % des vereinbarten Entgelts.
b.) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt
zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche
Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Lei-
stungserbringung führen.
Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer
eine den Umständen nach angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu
erbringenden Leistungen verlagen. Für die Verpflichtung
des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt Ziff 6 b
sinngemäß
c.) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer ent-
standenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören
z.B. Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder
Hoteleistungen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer.
Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom
Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtanritt den Vertrag kündigen.
a.) Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer
von dem Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistungserbringung führen.
b,) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer
verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, das
gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine
Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht
möglich machen. Aufwendungen, die der Unternehmer auf-
grund nicht in Anspruch genommener Leistung erspart
hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu
Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den
aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwen-
Für den Umfang der vertraglichen Leistung ist ausschließlich
7. Verhalten der Fahrgäste
a .) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen
werden Reinigungskosten erhoben; weitergehende An-
sprüche bleiben unberührt.
b.) Beschwerden sind nicht an den Fahrer, sondern an den
Unternehmer zu richten.

8. Haftung des Unternehmers
Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfalts-
pflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße
Erbringung der gem. Ziff. 2 bestätigten Leistung.

9. Beschränkung der Haftung
a.) Die Haftung des Unternehmers ist für den Kunden insge-
samt auf die Höhe des in Ziff. 4 vereinbarten Preises be-
schränkt.
1. soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Unternehmer wegen einem dem Fahrgast ent-
stehenden Schaden ausschließlich wegen eines Ver-
schuldens eines Leistungsträgers haftbar ist.
Ein Anpruch auf Schadensersatz ist jedoch ausgeschlos-
sen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden ledig-
lich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder
durch unerlaubte Handlung eines Leistungsträgers bei
Gelegenehit der Vertragserfüllung.
§ 8 a Abs. 2 Satz 1 StVG bleibt unberührt.
b.) Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder
beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften die
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistun-
gen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausge-
schlossen oder beschränkt ist.
c.) Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zu-
sammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ledig-
lich vermittelt werden.

10. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Nichterbrigung oder nicht vertragsgemäßer
Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonsti-
ge Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise.
Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, daß
die vorgetragenden Beanstandungen und Ansprüche geprüft
werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an solange
gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis sei-
ner Prüfung und seiner Entscheidung in Hinblick auf dessen
Ansprüche bekannt gibt.

11. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften
Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Reinhaltung der Paß-, Visa-,
Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwort-
lich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrif-
ten erwachsen, gehen zu seine Lasten, auch wenn diese Vor-
schriften nach Vertragsabschluß geändert worden sind.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.